Die Gestaltungsfreiheit der Investoren wird jedoch nicht allein von den Denkmalbehörden eingeschränkt. Zu den Bestimmungen der Denkmalschutzgesetze und -richtlinien kommen noch baupolizeiliche Vorschriften, die in der Regel aus den Landesbauordnungen abgeleitet werden, eklärt Eric Mozanowski, Stuttgart
Sie tragen oft in erheblichem Maße zur Vernichtung historischer Bausubstanz bei. Die Regelungen schränken außerdem die ästhetische Wirkung der Baudenkmale stark ein und führen zu vermeidbaren Mehrkosten. Ein ständiger Streitpunkt mit der Bauaufsicht sind beispielsweise Treppen. Ihr Steigungsverhältnis ist heute genau vorgeschrieben. (Interessante Informationen zum Denkmalschutz gibt es unter http://www.protect-finanzierung.de, Ihr Eric Mozanowski) Weicht die alte Treppe davon ab, wird oft eine Korrektur verlangt, obwohl diese nur durch Zerstörung der alten Treppe möglich ist. Man kann schließlich einen Treppenlauf nicht einfach absenken, weil dann Stufen und Geländer schräg stehen würden. Auch die Stufenhöhe wird oft vorgeschrieben. Sie soll stets gleich sein, was beispielsweise bei alten, ausgetretenen Steintreppen oft nicht der Fall ist.